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   BGH, 29.05.2012 - 1 StR 178/12   

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https://dejure.org/2012,14600
BGH, 29.05.2012 - 1 StR 178/12 (https://dejure.org/2012,14600)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2012 - 1 StR 178/12 (https://dejure.org/2012,14600)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2012 - 1 StR 178/12 (https://dejure.org/2012,14600)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 29a BtMG; § 30 BtMG
    Ermittlungsaufwand bei möglicher Bewertungseinheit bei unerlaubtem Handeltreiben und Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (Einfuhr; Voraussetzungen einer Schätzung)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • ozsr.de PDF, S. 3 (Rechtsprechungsübersicht)

    Übersicht über die aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 280
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.03.2002 - 3 StR 491/01

    Bewertungseinheiten; unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 29.05.2012 - 1 StR 178/12
    d) Der Frage, unter welchen Umständen dann gleichwohl im Wege einer Schätzung Feststellungen hinsichtlich einer (oder mehrerer) Bewertungseinheit(en) zu treffen sind (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 491/01; vgl. auch die Beispiele b. Weber-BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 531 ff. mwN), braucht der Senat hier nicht nachzugehen.
  • BGH, 16.11.2005 - 2 StR 296/05

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Verfahrensdauer; Vereinbarung zwischen den

    Auszug aus BGH, 29.05.2012 - 1 StR 178/12
    Es käme daher lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht, die rechtlich aber nicht zulässig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. November 2005 - 2 StR 296/05 mwN).
  • BGH, 10.06.1997 - 1 StR 146/97

    Anforderungen an die Feststellung einer Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 29.05.2012 - 1 StR 178/12
    Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1997 - 1 StR 146/97).
  • BGH, 12.07.2000 - 2 StR 243/00

    Verwerfung einer Revision

    Auszug aus BGH, 29.05.2012 - 1 StR 178/12
    Da die Revision im Ergebnis auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Erfolg haben kann (vgl. II 1), kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, auch wenn er dem Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO keine Folge leistet (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 2 StR 243/00 mwN).
  • BGH, 26.10.2015 - 1 StR 317/15

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen

    Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass jeweils eine gewisse - freilich kaum konkret quantifizierbare - Anzahl der abgeurteilten Verkaufs- bzw. Abgabemengen aus einheitlichen Vorräten stammen könnten, kann kein unverhältnismäßiger Aufwand verlangt werden, um eventuell eine Bewertungseinheit festzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1997 - 1 StR 146/97, NStZ-RR 1997, 344; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 178/12, NStZ-RR 2012, 280, 281; zusammenfassend Patzak, aaO, § 29, Teil 4, Rn. 412 mwN).

    Es käme daher lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht, die rechtlich aber nicht zulässig ist (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 10. Juni 1997 - 1 StR 146/97, NStZ-RR 1997, 344 und vom 16. November 2005 - 2 StR 296/05, NStZ-RR 2006, 55; Beschlüsse vom 26. Mai 2000 - 3 StR 162/00, NStZ 2000, 540, 541 und vom 29. Mai 2012 - 1 StR 178/12, NStZ-RR 2012, 280, 281).

  • BGH, 28.04.2015 - 3 StR 61/15

    Tatbestandliche Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Es käme somit lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht, die rechtlich nicht zulässig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 1996 - 3 StR 69/96, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 8; vom 4. September 1996 - 3 StR 335/96, StV 1997, 20, 21; vom 29. Mai 2012 - 1 StR 178/12, NStZ-RR 2012, 280, 281; Urteil vom 16. November 2005 - 2 StR 296/05, NStZ-RR 2006, 55).
  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 386/20

    Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung bei Teileinstellung

    Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den einzelnen Betäubungsmittelverkäufen begegnet rechtlichen Bedenken: Vielzahl und geringer Umfang der Verkaufsgeschäfte, der enge zeitliche Zusammenhang sowie die vom Angeklagten vor und nach diesen Verkaufstaten beschafften Einkaufsmengen legen es nahe, dass vom Angeklagten auch im Tatzeitraum nicht ausschließbar eine größere Gesamtmenge Haschisch, Amphetamin und Ecstasy erworben wurde und die veräußerten Kleinstmengen daher aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - 4 StR 110/01; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 1 StR 178/12).
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